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   BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83   

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BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,2033)
BVerwG, Entscheidung vom 12.06.1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,2033)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juni 1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,2033)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 748
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 139.80

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Zivildienst - Katastrophenschutz

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Verpflichtung als Helfer beim Katastrophenschutzdienst (§ 13a WPflG) (Anschluß an BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33 = VerwRspr 32 (1981), 797 = NVwZ 1982, 251 L).

    Der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - (BVerwGE 61, 246) vertretenen Auffassung vermöge die Kammer nicht zu folgen.

    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - zugelassene Revision eingelegt.

    Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Gründe geben dem Senat keine Veranlassung, seine in dem schon genannten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - (BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33 = NVwZ 1982, 251 = VwRspr. Bd. 32 [1981] S. 797) vertretene Auffassung, für die Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer fehle das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, zu ändern; dies gilt auch, nachdem zwischenzeitlich § 26 Abs. 7 WPflG a.F. mit Wirkung vom 1. Januar 1984 durch die wortgleiche Vorschrift des § 13 Abs. 3 KDVG ersetzt worden ist (vgl. Art. 3 Nr. 4 KDVNG vom 28. Februar 1983, BGBl. I S. 203).

    Das Kreiswehrersatzamt hat daher diesen Wehrpflichtigen mitzuteilen, daß sie nicht zum Wehrdienst herangezogen werden und nicht der Wehrüberwachung unterliegen (vgl. BVerwGE 54, 240; 61, 246) [BVerwG 17.12.1980 - 6 C 46/79].

  • BVerwG, 19.03.1976 - VI C 230.73
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Erst recht besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens danach in dem vom Verwaltungsgericht genannten Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat; denn die einmal begründete Wehrpflicht erlischt nicht und kann bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden (vgl. das Urteil des Senats vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 99]).

    Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für den Fall einer Aufgabe des ständigen Aufenthalts für den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 WPflG); denn auch hier kann nicht mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß der Wehrpflichtige, solange die Wehrpflicht dauert, nicht zumindest kurzfristig in den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes zurückkehrt und damit zum Wehrdienst herangezogen werden kann (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 2 WPflG), abgesehen davon, daß auch die Frage, ob das Anerkennungsverfahren durch eine Sachentscheidung abzuschließen ist, geeignet ist, das Verhalten des Wehrpflichtigen zu beeinflussen (vgl. hierzu auch Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bleibt jedoch durch die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst im Frieden nicht unberührt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56], 48, 127 [164]); denn nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 [a.a.O.] und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20]).
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, besteht der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 48, 127 [163 f.], 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).
  • BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehoben hat, besteht der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 48, 127 [163 f.], 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).
  • BVerwG, 13.11.1961 - III C 137.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Dieser Zusatz rechtfertigt sich aus ähnlichen Erwägungen wie die in der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts übliche deklaratorische Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich vorinstanzlicher Entscheidungen bei Hauptsacheerledigung (vgl. BVerwGE 13, 174 [BVerwG 13.11.1961 - III C 137/61]).
  • BVerwG, 24.10.1973 - VI C 73.73

    Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Der Senat hält es darüber hinaus für zweckmäßig, durch einen "Maßgabe"-Zusatz im Urteilstenor auszusprechen, daß die Bescheide des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer unwirksam sind (vgl. BVerwGE 44, 120 [124], 61, 246 [251]).
  • BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 56.75

    Rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Sein Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG bleibt jedoch durch die Pflicht zur Ableistung von Wehrdienst im Frieden nicht unberührt (vgl. BVerfGE 12, 45 [56], 48, 127 [164]); denn nach Möglichkeit ist der Eingriff in das Grundrecht überhaupt zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 [a.a.O.] und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 20]).
  • BVerwG, 10.12.1975 - VI C 227.73
    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Dementsprechend hat der erkennende Senat in Fällen vorübergehender Wehrdienstausnahmen in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, daß den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur eine Verfahrensgestaltung gerecht wird, die eine Entscheidung bereits während der Dauer der Wehrdienstausnahme anstrebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 und vom 10. Dezember 1975 [a.a.O.], ferner Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 21]).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennt das Grundgesetz über die Grenzen des Grundrechts, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinaus weder weitere Gewissensvorbehalte noch die Berufung auf die Menschenwürde gegenüber den nach Art. 4 Abs. 3 GG zumutbaren Verpflichtungen an, weil das unter bestimmten Voraussetzungen zugelassene Recht zur Kriegsdienstverweigerung selbst auf Erwägungen beruht, die dem Gedanken der Achtung der Menschenwürde nahestehen (vgl. BVerfGE 28, 243 [263 f.]; 23, 127 [132]).
  • BVerfG, 05.03.1968 - 1 BvR 579/67

    Zeugen Jehovas

  • BVerwG, 17.12.1980 - 6 C 46.79

    Umzug - Versetzung - Wahrnehmung der Dienstgeschäfte - Dienstzeiten

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 39.82

    Wehrpflicht - Ausnahme - Verlust - Mithilfe - Katastropfenschutz

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

  • BVerwG, 14.02.1975 - VI C 20.74

    Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die

  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85

    Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis

    Dem Kläger fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens.
  • BVerwG, 25.10.1989 - 6 C 6.88

    Umfang der Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst - Zulässigkeit eines vor

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ) sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Dienst des Katastrophenschutzes befunden habe.

    Allerdings hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung sowohl zu dem früheren § 26 Abs. 7 WPflG als auch zu der jetzt geltenden Regelung des § 13 Abs. 3 KDVG, wonach es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht bedarf, wenn und so lange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, entschieden, es fehle einer Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der zuständigen Behörde verpflichtet habe, auf mindestens 10 Jahre als Helfer im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - sowie vom 12. Juni 1985 und vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 79.83 und 6 C 94.84 - ).

  • BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86

    Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung -

    Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ).
  • BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84

    Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) -

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats - auf die sich die Beklagte für ihre gegenteilige Ansicht beruft -, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer fehlt, wenn der Wehrpflichtige sich als Helfer im Katastrophenschutzdienst (§ 13 a WPflG) verpflichtet hat (Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -), steht dem nicht entgegen.

    Er genießt also weitgehenden Schutz davor, zum Wehrdienst, und zwar - wie schon erwähnt - auch im Verteidigungsfalle, herangezogen zu werden; vereinzelte theoretische Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, können hierbei außer Betracht bleiben (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.07.1986 - 6 C 106.83

    Ausmusterung eines Kriegsdienstverweigerers wegen Untauglichkeit

    Dieses Ergebnis des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine Entscheidung über das Anerkennungsbegehren im Falle der Ausmusterung als "nicht wehrdienstfähig" entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wehrdienstausnahme der Verpflichtung zu einem mindestens zehnjährigen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz gemäß § 13 a WPflG, die ebenfalls zur Folge hat, daß die betroffenen Wehrpflichtigen "nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken"; denn auch für diesen Personenkreis hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung ihres Anerkennungsbegehrens verneint (vgl. außer dem bereits von der Beklagten angeführten Urteil vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246> aus jüngster Zeit die Urteile vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - und vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 94.84 -).

    Einer solchen - unbedingten - Erledigungserklärung des Klägers hätten die ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien der Beklagten nicht entgegengestanden, nachdem die Beklagte unter ausdrücklichem Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ein "verständliches Interesse des Klägers auf Verdeutlichung der Rechtslage hinsichtlich der entfallenen rechtlichen Wirkungen der ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien" anerkannt hat (Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - vgl. auch schon Urteil vom 24. Oktober 1973, a.a.O.), sowohl schriftsätzlich als auch zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt hatte, gegenüber einem etwaigen späteren Anerkennungsbegehren das Klägers sich nicht auf die Bestandskraft der - weil gegenstandslos gewordenen - ablehnenden Bescheide der Prüfungsgremien berufen zu wollen.

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84

    Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Die gegenteiligen Ansichten des Verwaltungsgerichts und des Klägers haben den erkennenden Senat auch nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung nicht veranlassen können, seine schon in BVerwGE 61, 246 zu § 26 Abs. 7 WPflG a.F. vertretene und in dem Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - auch zu dem neuen Recht (§ 13 Abs. 3 KDVG) bestätigte Auffassung zu ändern, wonach für ein Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 10 Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat.
  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 55.83

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag von freiwilligen Sanitätsoffizieren auf

    Dem Beigeladenen fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil - oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens.
  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 82.84

    Sanitätsdienst als Kriegsdienst mit der Waffe - Kriegsdienstverweigerung aus

    Dem Kläger fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens.
  • BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 93.84

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verweigerung des Kriegsdienstes mit

    Dem Beigeladenen fehlt, solange er nur Sanitätsdienst zu leisten hat, - ähnlich wie etwa einem Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz (vgl. dazu Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <BVerwGE 61, 246 = Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -) - das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung seines Anerkennungsbegehrens.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.05.1985 - 6 C 79.83   

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BVerwG, 20.05.1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,15468)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,15468)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 1985 - 6 C 79.83 (https://dejure.org/1985,15468)
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